Nach der neueren Rechtsprechung sind die Ansprüche an eine Gebührenkalkulation immens gewachsen.
Faktisch bedarf es eines Kostennachweises, der nur über eine Kostenträgerrechnung realisiert werden kann. Mit dem Kalkulationsverfahren SiegFried sind wir in der Lage, schnell, routiniert und flexibel die Anforderungen einer Gebührenbedarfsrechnung zu erfüllen. Aus dem Datenbestand heraus ist es jederzeit möglich, eine Aktualisierung und Änderungen oder Ergänzungen zu den Gebührentatbeständen vorzunehmen.
Wir berechnen Ihre Gebührensätze anhand einer genauen Kostenträgerrechnung.
Das Kalkulationsverfahren berücksichtigt selbstverständlich die übergeordneten Prinzipien der Gebührengerechtigkeit:
– Nutzenäquivalenz:
Die Nutzer sollen das bezahlen, was sie in Anspruch nehmen oder nehmen können.
– Kostenäquivalenz:
Die Gebührensätze sollen den Kostensätzen entsprechen.
Neben dem Verbot der Kostenüberschreitung steht das Verbot der Quersubventionierung im Vordergrund. Jeder Verwaltungsrichter sagt erst einmal: Verbot der Quersubventionierung, für jeden einzelnen Gebührentatbestand sind die Kosten trennscharf nachzuweisen. Nutzenäquivalenz heißt, es wird betrachtet, welcher Nutzen fließt den Angehörigen und Grabnutzungsberechtigten von den einzelnen Leistungen zu. Der Nutzen soll in einem angemessenen Verhältnis zum Preis stehen. Hierbei gibt es Spielräume der Bewertung, die in unserem Kalkulationsverfahren genutzt werden können.
– Bestimmung sachgerechter Verteilungsschlüssel
von Vorleistungen und Gemeinkosten, z.B. Verwaltungsvorleistungen und Friedhofsunterhaltung als Vorleistungen für Grabnutzungsrechte. Ein wesentlicher Punkt ist der Verteilungsschlüssel für die Friedhofsunterhaltung.
– Abgrenzung einzelner Leistungen voneinander
Solche Leistungen, die einzeln in Anspruch genommen werden können, müssen auch als einzelne Gebührentatbestände definiert werden, z.B. Trauerfeier / Bestattung / Sargkammernutzung.
– Bestimmung der sachgerechten Mengeneinheit / Gebührenbemessungsgrundlage
Mehr oder weniger Inanspruchnahme, z.B. „Tage“ als Mengeneinheit der Sargkammernutzung.
– Abgrenzung von „gebührenneutralen Leistungen“
Einige der friedhofstypischen Leistungen müssen als „gebührenneutral“ abgegrenzt werden. Deren Finanzierung obliegt dem Staat oder Friedhofsträger anstatt den Gebührenzahlern, z.B. Pflege und Unterhaltung von Kriegsgräbern oder des Anteils „öffentlichen Grüns“. (Verbot der Quersubventionierung: Die Pflege und Unterhaltung von Kriegsgräbern oder „öffentlichem Grün“ darf nicht über die sonstigen Gebühreneinnahmen finanziert werden. Der Friedhofsträger muss ggf. über eine genaue Kostenrechnung den Nachweis erbringen, dass die Kosten der „neutralen Leistungen“ anderweitig finanziert werden.)
– Abgrenzung von „gewerblichen Leistungen“
Aus steuerlichen Gründen / Steuergerechtigkeit und Gründen des Wettbewerbsrechts / Subventionsverbots müssen bestimmte Leistungen abgegrenzt werden, z.B. Grabpflege.
– Periodenübergreifende Leistungen:
Zeitliche Abgrenzung und Zuordnung von Kosten zu Leistungen.
Grabnutzungsrechte sind periodenübergreifende, langjährige Rechte mit entsprechenden Gegenleistungen. Mit dem „Vertragsabschluss“ eines Grabnutzungsrechts geht der Friedhofsträger eine langjährige Verpflichtung zur Vorhaltung, Pflege und Unterhaltung des Gräberfeldes und Friedhofsgeländes gegenüber dem Nutzungsberechtigtem ein.
Üblicherweise werden die Gebührensätze nach dem periodenbezogenen Umlageverfahren berechnet. Ergänzend hierzu berechnen wir Ihnen die Kosten- und Gebührensätze als jahresübergreifende Kosten auf die gesamte Nutzungsdauer. Sie sehen die Unterschiede im Ergebnis und haben die Wahl, welche Finanzierungsart sie bevorzugen.
Hier finden Sie einen Auszug aus einer umfangreichen Studie des Instituts zu betriebswirtschaftlicher Gebührenpolitik im Friedhofswesen. Der komplette Text kann per Email bestellt werden: